Neues Jahr, neue Regeln:
Was sich 2024 für Immobilienbesitzer
und Bauinteressierte ändert

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Wie jedes Jahr bringt auch 2024 wieder zahlreiche Neuerungen bei Gesetzen und Regelungen rund ums Bauen und Wohnen mit sich. Was sich für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer im neuen Jahr ändert, hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammengefasst.


Arbeitgebersparzulagen für 22 Millionen Förderberechtigte
Ab dem 1. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro (Alleinstehende= bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben. Das gilt sowohl für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, beispielsweise das Bausparen, als auch für ihre Anlage in Vermögensbeteiligungen, z. B. Investmentfonds. Der Kreis der förderberechtigten Arbeitnehmer weitet sich dadurch von knapp 8 Millionen auf etwa 22 Millionen aus. 



Eigenheimrente: „Wohn-Riester“ für Sanierungsmaßnahmen

Ab 2024 können Eigentümer ihr angespartes Riester-Guthaben förderfähig für energetische Maßnahmen an der selbst genutzten Wohnimmobilie einsetzen. Dazu können sie auch ein Wohn-Riester-Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Die Eigenheimrente kann dann nicht nur für den Aufbau von Eigenkapital, die Tilgung von Darlehen oder den altersgerechten Umbau verwendet werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dazu gehören der Einbau von Wärmepumpen, neue Fenster und Außentüren und die Wärmedämmung.

GEG: Fahrplan für klimafreundliche Heizungen und Gebäudestandards

Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes gilt ab dem 1. Januar 2024: In Neubauten innerhalb eines Neubaugebiets dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Großstädten müssen spätestens ab Mitte 2026 und in kleineren Gemeinden ab Mitte 2028 die Anforderungen des GEG erfüllen. 

Bestehende Heizungsanlagen bleiben von den Neuregelungen zunächst unberührt. Auch wenn sie defekt sind, aber repariert werden können, muss die Heizung nicht ausgetauscht werden. Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann auch nicht mehr repariert werden, darf sie durch eine beliebige Heizung ersetzt werden und während einer Übergangsfrist von 5 Jahren von den Anforderungen des GEG abweichen. 

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